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Widerrufsbelehrung
Durch die Richtlinien des Dienstleistungsgesetzes EU, ist es europäischen Gewerbetreibenden im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gestattet, auch in Deutschland eine Gewerbegründung vorzunehmen, was allerdings die Erfüllung bestimmter Kriterien bedingt. Auszugsweise sind die wichtigsten Kriterien unten in der Gegenüberstellung aufgeführt. Die Auflistung dessen, was bei einer selbständigen Kraft zur Beurteilung, ob Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit vorliegt, geprüft werden muss, ist darüber hinaus weit umfangreicher und würde bei einer Aufzählung den Rahmen sprengen.
Speziell im Pflege- und Betreuungsbereich jedoch, werden die Anforderungen von Betreuungskräften, die sich als selbständige Kräfte ausgeben oder als solche von deutschen Agenturen angeboten werden, in den allerwenigsten Fällen erfüllt und meist liegt deshalb eine Scheinselbständigkeit vor.
Kriterien und einzuhaltende Bedingungen bei legaler
Selbständigkeit einer Betreuungskraft mit Wohnsitz in der EU
In der Realität sieht das "Einhalten" der Vorgaben
jedoch wesentlich anders aus
Sie muss eine Gewerbeanmeldung des Herkunftslands besitzen.
Mit dem Nachweis ist die Ausübung des Gewerbes in Deutschland zu
beantragen / Anmeldung beim Einwohnermeldeamt muss erfolgen.
Mit der Gewerbe-Anmeldung erhält die Kraft eine Steuernummer
Aufgrund des Nachweises eines auch im Ursprungsland bestehenden
Gewerbes, muss die Kraft in Deutschland keine Sozialabgaben leisten
- diese werden im Heimatland erhoben - deshalb Anzeigepflicht.
Die selbständige Betreuungskraft muss monatlich ihren Kunden eine
Rechnung auf eigenen Namen ausstellen, aus der die zugeteilte
Steuernummer ersichtlich ist.
Die selbständige Betreuungskraft darf nicht nur einen Kunden haben,
den sie bedient, sondern muss mehrere stundenweise betreuen.
Sie muss sich ihre Arbeitszeiten selbst einteilen können und darf nicht
den Anweisungen eines Auftraggebers unterliegen.
Die selbständige Betreuungskraft darf nicht bei Kunden wohnen
und muss deshalb eine eigene oder angemietete Wohnung haben.
Auch ist sie selbst für ihre Verköstigung zuständig.
Sie muss nach Jahresabschluss in Deutschland eine EKSt- Erklärung
abgeben.
Sie muss nachweislich alleine das unternehmerisches Risiko tragen,
wie Erkrankung mit Verdienstausfall, Haftpflicht, etc.
I.d.R. haben solche Kräfte kein Gewerbe im Herkunftsland angemeldet.
In der Regel wird in Deutschland jedoch kein Gewerbe beantragt und
eine solche Kraft meldet sich auch nicht beim Einwohnermeldeamt an.
Wegen vorgenanntem, hat die Kraft auch keine Steuernummer.
Ohne angemeldetes Gewerbe im EU-Herkunftsland, können dort auch
keine Sozialabgaben abgeführt werden und die Betreuungskraft muss
bei einer Gewerbeanmeldung alle Abgaben in Deutschland abführen.
Die Betreuungskraft stellt keine monatlichen Rechnungen mit einer
Steuernummer aus, sondern wird von den Kunden in der Regel bar auf
die Hand vergütet.
Diese Betreuungskraft hat, wie die legal arbeitenden, entsandten Kräfte
auch, nur einen Kunden - keinesfalls mehrere.
Sie kann sich die Arbeitszeiten auch nicht einteilen, sondern muss sich
nach den Vorgaben des Auftraggebers richten.
Diese "selbständige Betreuungskraft" wohnt, wie entsandte Kräfte,
selbstverständlich ebenfalls bei freier Kost und Logis, bei dem einen
Kunden, den sie betreut.
Sie gibt in Deutschland keine EKSt-Erklärung ab, weil sie das alleine
nicht kann und nicht in Steuerberater investiert. Für sie ein Verlust.
Sie trägt kein unternehmerisches Risiko.
Treffen ein oder auch mehrere geforderte Kriterien nicht zu, handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit
Nahezu ausgeschlossen ist deshalb, dass es selbständige Betreuungskräfte gibt, die alle Vorgaben auch nur annähernd erfüllen und sich korrekt verhalten. Hier ist die Aufmerksamkeit des interessierten Kunden sehr gefragt. Eine solche Kraft wäre wegen der dtsch. Steuerabgaben im einen Fall und im anderen wegen der zusätzlich noch abzuführenden Sozialabgaben, der Mietwohnungs-Kosten und der Kosten für die Verpflegung, was sie alles selbst bestreiten müsste, wesentlich teuerer für Sie, da die Betreuungskraft mit einer deutsche Kraft gleichzusetzen wäre, wobei Sie dann zum Arbeitgeber werden - mit allen Pflichten, wie Steuern, Sozialabgaben, Rentenversicherung, etc. Mit Gesamtkosten von mehr als € 4.500.- bis € 5.000.-, müsste gerechnet werden. Trotz des höheren Bruttos einer solchen Kraft, würde sich diese wesentlich schlechter stellen, als eine entsandte Kraft, was nicht in deren Interesse liegt.
G e g e n ü b e r s t e l l u n g
... wenn der Schein trügt, kann es später teuer werden ...
Selbständige Betreuungskraft /Scheinselbständigkeit
Münchäckerweg 46/48
D-69168 Wiesloch